Deutschland: Teilweiser Kirchenaustritt nicht zulässig

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einem «teilweisen» Austritt aus der Kirche eine klare Absage erteilt. Anders als in der Schweiz kann nicht katholisch bleiben, wer der Landeskirche seinen Austritt meldet.

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Die Herz Jesu Kirche in Koblenz, Deutschland
Wer aus einer Religionsgemeinschaft aufgrund staatlicher Vorschriften austritt, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken und Mitglied der Religionsgemeinschaft bleiben wollen. So begründete der Vorsitzende Richter Werner Neumann am 26. September das Urteil. Das Gericht entschied zugunsten der Rechtsauffassung der katholischen Kirche. Der Staat regle die Möglichkeit eines Austritts, damit niemand gegen seinen Willen Mitglied einer Kirche bleibe. Doch äussere er sich nicht zur Qualität einer Mitgliedschaft, sagte der Leipziger Richter.

Dazugehören – auch mit dem Geldbeutel

Das oberste Gericht wies die Auffassung des Freiburger katholischen Kirchenrechtlers Hartmut Zapp ab. Dieser forderte, dass ein Katholik auf dem Standesamt seinen teilweisen Kirchenaustritt erklären kann – und damit auch keine Kirchensteuer mehr zahlt –, aber dennoch gläubiger und aktiver Teilnehmer am kirchlichen Leben bleiben kann. Das Erzbistum Freiburg äusserte sich zufrieden mit dem Urteil. «Es geht hier um Solidarität. Wer zur katholischen Kirche gehört und durch ein Einkommen dazu in der Lage ist, leistet auch einen finanziellen Beitrag. Wer unsolidarisch ist, verabschiedet sich aus der Gemeinschaft der Glaubenden – nicht nur aus einer Körperschaft öffentlichen Rechts», teilte das Bistum mit.

Evangelisches Werben um Ausgetretene

Der Sprecher der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) kommentierte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gehe auf Besonderheiten des römisch-katholischen Kirchenverständnisses zurück. Für die EKD sei die Lage ohnehin aufgrund des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes eindeutig. «Der Austritt hat den Verlust der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte zur Folge.» Dies betreffe den Anspruch auf kirchliche Amtshandlungen, die Zulassung zu kirchlichen Ämtern und das Patenamt. Doch seien Ausgetretene weiter eingeladen, über Gottesdienstbesuche und Seelsorge-Gespräche zur Kirche zurückzufinden. Deshalb engagiere sich die evangelische Kirche stark für Wiedereintritte, bundesweit gebe es rund 140 Wiedereintrittsstellen.

Schweiz: teilweiser Austritt möglich

In der Schweiz wird die Sache anders gesehen. In einem am 3. August veröffentlichten Urteil hatte das Schweizer Bundesgericht einer Klägerin aus dem Kanton Luzern Recht gegeben, die aus der Kirche als staatskirchlicher Organisation austreten, aber zugleich katholisch bleiben wollte. Ein solcher partieller Austritt aus der Kirche als privat- oder öffentlichrechtlicher Körperschaft sei rechtmässig, erklärte das Gericht.

Datum: 01.10.2012
Quelle: Livenet / Kipa / epd

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