Forschung am Menschen

Zu viel Freiheit?

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Die Medizin hat schon Erstaunliches erreicht. Die Forschung am Menschen soll deshalb fortgeführt, aber auch klarer geregelt werden – zum Nutzen sowohl der Forschung wie auch der Betroffenen.
Bei den eidgenössischen Wahlen vom 7. März geht es unter anderem um die Annahme des Verfassungsartikels «Forschung am Menschen». Damit will der Bundesrat erreichen, dass das gesamte Gebiet der Forschung am Menschen schweizweit einheitlich geregelt wird.

Im September 2007 übergab der Bundesrat dem Parlament den Entwurf des Verfassungsartikels über die Forschung am Menschen zur Beratung. Zwei Jahre später wurde der «spruchreife» Verfassungsartikel vom Parlament verabschiedet und kommt jetzt vor das Volk. Begründet wird die bundesweite Regelung damit, dass die bisherigen Verfassungsgrundlagen teilweise «schmal» und eher unübersichtlich seien. Zudem würden die geltenden Bestimmungen kaum materielle Vorgaben für die Forschung enthalten.

Missbrauch verhindern - Forschung zulassen
Die neue Regelung vermindert gemäss dem Bundesrat den Missbrauch, lässt aber sinnvolle Forschung zu. Es handle sich um eine Sache von zentraler Bedeutung, sowohl für die Gesellschaft wie für jeden Einzelnen. Als Beispiel nennt der Bundesrat die grosse Erfolgsquote bei der Behandlung von Blutkrebs bei Kindern, was ohne die Forschung aus seiner Sicht nicht möglich geworden wäre. Die Persönlichkeit und Würde jedes einzelnen Menschen müsse aber auf jeden Fall geschützt werden.

Genügende Aufklärung

Der zur Abstimmung kommende Artikel 118b hält bei der Forschung in Biologie und Medizin einige Grundsätze fest. So werde die Forschung am Menschen nur erlaubt, wenn die teilnehmenden Personen genügend aufgeklärt wurden und von ihnen die Einwilligung zum Forschungsvorhaben vorliege. Das Gesetz könne Ausnahmen machen. Eine Ablehnung sei aber in jedem Fall verbindlich. Auch dürfen die Risiken und Belastungen für den Teilnehmer im Verhältnis zum Nutzen dieser Forschung nicht unangemessen hoch sein. Zudem müsse eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens den Schutz der teilnehmenden Person bestätigen.

Die Forschung mit urteilsunfähigen Leuten ist gemäss dem Verfassungsartikel nur erlaubt, wenn es unmöglich sei, die gleichen Resultate mit urteilsfähigen Personen zu erzielen. Könne mit der entsprechenden Forschung kein unmittelbarer Nutzen für urteilsunfähige Personen erwartet werden, seien nur minimale Risiken und Belastungen zumutbar.

«EVP» und «EDU» gegensätzlicher Meinung

Die Evangelische Volkspartei (EVP) empfiehlt in ihrer Mitteilung an die Medien, ein Ja einzulegen. Mit der gesetzlichen Regelung auf Bundesebene sei es möglich, bestehende Gesetzeslücken zu schliessen. Es handle sich um einen guten Mittelweg, um die Forschung zu unterstützen, ohne die Menschenwürde zu beeinträchtigen. Für zukünftige Entwicklungen, die gegen die Menschenwürde verstiessen, könnten mit dem Artikel bereits heute die nötigen Vorsichtsmassnahmen definiert werden. Zudem werde auch die Forschung an Embryonen und verstorbenen Personen geregelt.

Die Eidgenössisch Demokratische Union (EDU) beschloss an ihrer Delegiertenversammung im Januar, für ein Nein zu plädieren. Gemäss alt EDU-Nationalrat Christian Waber fanden die Anträge dazu, den Schutz des menschlichen Lebens und seiner Würde prioritär zu behandeln, im Parlament keine Mehrheit. Deshalb erhalte die Forschungsfreiheit nun zu hohe Gewichtung. Zudem habe der Artikel 119 in der Bundesverfassung nicht gehalten, was er versprochen habe. Darin geht es darum, den Mensch vor Missbräuchen bei der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie zu schützen; beispielsweise durch das Verbot des Klonens und Eingreifen in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen (Absatz a) oder durch das Verbot gegen das Einbringen von nichtmenschlichem Keim- und Erbgut in menschliches Keimgut (Absatz b).

Autor: Rolf Frey
Quelle: Livenet/BUndesamt für Gesundheit/EVP/EDU
Datum: 26.02.2010

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