EDU begrüsst Entscheid

Umgehung des Leihmutterschaftsverbots verhindert

Die EDU begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts, die Elternschaft eines Aargauer Paares nicht anzuerkennen, die das Leihmutterschaftsverbot umgangen haben.
Bundesgericht in Lausanne

Die Klage eines Schweizer Elternpaars wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Eine Leihmutter aus den USA hatte 2012 für das im Kanton Aargau wohnhafte Paar Zwillinge zur Welt gebracht. Nun wurde den Eltern verweigert, ihre Zwillinge als eigene Kinder in der Schweiz eintragen lassen. Im Urteil des Bundesgerichts heisst es: «Die Kinder weisen keine genetische Verwandtschaft mit ihren Wunscheltern auf; die Embryonen wurden aus Eizellen und Spermien anonymer Spender geschaffen. In der kalifornischen Geburtsurkunde wurde das Schweizer Ehepaar entsprechend den Anweisungen im Urteil des zuständigen US-Gerichts als Eltern eingetragen. Gestützt auf diese Geburtsurkunde ersuchte das Ehepaar anschliessend um Eintragung der Kindesverhältnisse im schweizerischen Personenstandsregister. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und das Obergericht lehnten die Eintragung ab.

In der Schweiz sind sämtliche Arten von Leihmutterschaft verboten. Das Leihmutterschaftsverbot bezweckt unter anderem, das Kind vor einer Degradierung zur Ware und die Leihmutter vor der Kommerzialisierung ihres Körpers zu schützen. Das Ehepaar versuchte dieses Gesetzt zu umgehen. Sie weisen keinerlei Bezug zu den USA auf; insbesondere hatten sie ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz.»

Da sowohl Samen als auch Eizelle von anonymen Spendern stammen, existiert genetisch keine Verbindung, welche das Paar automatisch zur Elternschaft berechtigen würde.

In einem Rundschreiben betont die EDU, ihr sei wichtig, «dass die Rechtsordnung gestützt wird, dementsprechend wird der Entscheid des Bundesgerichts ausdrücklich gutgeheissen.» Zu Recht dürfe nicht geduldet werden, «dass Personen durch ein Schaffen vollendeter Tatsachen geltende Gesetze umgehen wollen. Um das Wohl der Kinder zu schützen, kann das betroffene Paar nun ein Adoptionsverfahren einleiten und so den gängigen Rechtsweg beschreiten.»

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Datum: 02.10.2015
Autor: Daniel Gerber
Quelle: Livenet / bger.ch / EDU

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