EDU zum neuen Zürcher Kirchengesetz: Religiöse Diskriminierung bleibt bestehen

Die staatliche Bevorzugung einzelner Religionsgemeinschaften führt unweigerlich zu einer Diskriminierung der anderen. Aus dieser Ungleichbehandlung entstehen Ungerechtigkeiten bei der finanziellen Unterstützung oder bei der Benützung von Schulräumen für religiöse Bildung. Die EDU des Kantons Zürich kritisiert auch die Kirchensteuer für juristische Personen und fordert, dass diese Gelder - wenn schon weiterhin erhoben - für den Biblischen Unterricht verwendet werden.

Bevorzugung führt zu Diskriminierung
Eine staatliche Bevorzugung einzelner Religionsgemeinschaften führt unweigerlich zu einer Diskriminierung der anderen. Das ist für die EDU nicht akzeptabel. Aus unserer Sicht müsste deshalb der Staat im Sinne einer Gleichbehandlung allen Religionsgemeinschaften den gleichen rechtlichen Status geben und sie rechtlich und finanziell gleich behandeln.Selbstverständlich haben sich Religionsgemeinschaften innerhalb der Rechtsordnung unseres Staates zu bewegen.

Kirchensteuer für juristische Personen für den Biblischen Unterricht verwenden
Es ist für uns unverständlich, warum eine Firma unter staatlichem Zwang eine Religionsgemeinschaft unterstützten sollte. Wenn schon an dieser Finanzierungsart festgehalten werden soll, dann schlägt die EDU vor, dieses Geld für den Biblischen Unterricht zu verwenden, der mangels Finanzen in vielen Gemeinden abgeschafft wurde. So hätte ein wesentlich grösserer Bevölkerungsteil etwas von den Kirchensteuern der Wirtschaft.

Ungleiche Finanzierung der sozialen Leistungen
Das Kirchengesetz zementiert einmal mehr die alte Rechtsungleichheit, statt sie endlich zu beseitigen. Immer wieder wird im Zusammenhang mit der Verwendung von Steuergeldern für die Kirchen auf die gesamtgesellschaftlichen Leistungen der Landeskirchen hingewiesen. Die Ungleichbehandlung der Religionen durch den Staat führt auch in diesem Zusammenhang zu einer absurden Situationen: Während die Leistungen der einen Religionsgemeinschaft hervorgehoben und finanziell entschädigt werden, werden die Leistungen der anderen willkürlich ignoriert. So ist zum Beispiel die Jugendarbeit, die Freikirchen und ihnen nahe stehende Organisationen leisten, für den Staat kein Thema. Das Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt aber, dass gleichartige Leistungen auch gleich abgegolten werden.

Ungleichbehandlung bei der Benützung von Schulräumen
Die EDU befürwortet es, dass Schulräume unentgeltlich für religiösen Jugendunterricht benützt werden dürfen. Aber einmal mehr bleiben die Freikirchen aussen vor. Da diese Schulräume auch von Mitgliedern der Freikirchen mit ihren Steuern finanziert werden, besteht kein Grund, sie nur den Landeskirchen und den jüdischen Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Es ist diskriminierend, die Vergabe von Schulräumen von der Religionszugehörigkeit abhängig zu machen.

Quelle: EDU Kanton Zürich
www.edu-zh.ch

Datum: 09.03.2006

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