Deutschland

Sexuelle Diskriminierung wird nicht im Grundgesetz verboten

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Der Bundesrat hat am Freitag eine Gesetzesinitiative von Berlin, Bremen und Hamburg gegen sexuelle Diskriminierung abgelehnt. Damit sind die Stadtstaaten mit ihrem Versuch gescheitert, ein Diskriminierungsverbot wegen sexueller Identität im Grundgesetz zu verankern.

Der Hamburger Justizsenator Till Steffen (Grüne) kritisierte die Ablehnung. «Es geht hier um einen gesellschaftlichen Aufbruch. Der wird hier jedoch verschlafen», sagte Steffen im Bundesrat. Der niedersächsische Justizminister Bernd Busemann (CDU) sowie der hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) verteidigten die Entscheidung. Das Grundgesetz biete bereits einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung. «Es ist keine Verfassungsänderung, sondern eine verstärkte praktische gesellschaftliche Aufklärung nötig», sagte Busemann. Hahn betonte, das Grundgesetz sei nicht der richtige Ort für symbolische Botschaften.

Lesben und Schwule besser stellen

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In den drei Stadtstaaten Berlin, Hamburg (Bild) und Bremen regieren linke Parteien.
Berlin, Hamburg und Bremen wollten in den Artikel 3 des Grundgesetzes das Verbot aufnehmen, einen Menschen wegen seiner sexuellen Identität zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Damit sollte die rechtliche Situation von Lesben, Schwulen und Transsexuellen weiter verbessert werden. Nach Auffassung der Stadtstaaten bietet das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetztes keinen ausreichenden Schutz dieser Bevölkerungsgruppen.

Artikel 3 des Grundgesetzes benennt eine Reihe von Merkmalen, derentwegen niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Dazu zählen das Geschlecht eines Menschen, sein Glaube und seine Abstammung. Auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aus dem Jahr 2006 ist das Ziel aufgenommen, Benachteiligungen aus Gründen der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Datum: 30.11.2009
Quelle: Epd

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