Sterbetourismus in die Schweiz - kein ethisches Problem?
Sterbetourismus ist kein ethisches, sondern höchstens ein gesellschaftspolitisches Problem. Dies ist eine von zehn Thesen über Suizidhilfe der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK), die Mitte September in Zürich an einer gemeinsamen Tagung der NEK, der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW) und des Centre Lémanique d'Ethique erörtert wurden.
Um jene Menschen schützen zu können, die in bestimmten Lebenssituationen den Wunsch äussern sich umzubringen, braucht es nach Ansicht der Nationalen Ethikkommission rechtliche Vorgaben. Diese haben sicherzustellen, dass das Gebot der Fürsorge für suizidgefährdete Menschen nicht dem Gebot der Selbstbestimmung geopfert wird.
Bisher ist rechtlich lediglich in Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches implizit festgelegt, dass Beihilfe zum Suizid straflos bleibt, sofern diese nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt ("Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft.")
Geleitet von der Überzeugung, dass die selbstbestimmte Wahl des Todeszeitpunktes ein Menschenrecht sei, begleitet die vom Anwalt Ludwig A. Minelli in Zürich gegründete Sterbehilfeorganisation ‚Dignitas’ auch Personen mit Wohnsitz im Ausland in den Tod.
Dem Vorwurf, dieser Sterbetourismus verursache der öffentlichen Hand hohe administrative Kosten, hielt Minelli entgegen, im Kanton St. Gallen etwa fielen die Kosten der Gerichtsmedizin auf die Erben einer dort verstorbenen ausländischen Person, diese Praxis könnte Zürich übernehmen. Dass Sterbetourismus dem Ansehen der Schweiz schade, bezweifelte der Genfer Intensivmediziner Jean-Claude Chevrolet, Mitglied der NEK und des Senats der SAMW.
Keine psychisch Kranken
Bei psychisch Kranken ist gemäss NEK Suizidbeihilfe abzulehnen, es sei denn, der Wunsch zur Selbsttötung sei nicht Ausdruck der zugrunde liegenden Krankheit. Assistierte Suizide sollen nie in psychiatrischen Institutionen stattfinden dürfen. Keine Einigung erzielten die Kommissionsmitglieder bei der Suizidhilfe für Kinder mit unheilbaren, zum Tode führenden Krankheiten. Während die einen diese Fälle strikte ablehnen, machen die andern geltend, dass auch bei Minderjährigen das Prinzip der Autonomie des Subjekts gelte, wobei die sorgfältige Abklärung der Urteilsfähigkeit vorausgesetzt werde.
Der Arzt hat Leiden zu behandeln
Auch bezüglich Beihilfe zur Selbsttötung in Spitälern und Heimen sind die Meinungen geteilt, wobei nach Kategorien - Langzeitpflege, Akutspitäler, psychiatrische Kliniken - beurteilt wird, ob und nach welchen Kriterien eine Beihilfe erfolgen darf. Eine restriktive Linie vertrat an der Tagung der Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Daniel Hell.
Hell stellte die Pflicht zur Behandlung des zugrunde liegenden Leidens vor die Respektierung der Patientenautonomie. Suizidprophylaxe müsse im Vordergrund stehen. Hell lehnte entschieden ab, dass sich spezialisierte Organisationen in der Suizidhilfe engagierten. Nur in Ausnahmefällen und aufgrund der persönlichen Beziehung zum Patienten sei eine solche Hilfe überhaupt nur zu erwägen.
Gesetzliche Neuerungen
Der Zürcher Staatsanwalt Andreas Brunner forderte an der Tagung die Einführung einer gesetzlichen Regelung , die im Sinne einer Qualitätssicherung Vorschriften für Suizidhilfeorganisationen schaffe. Das Gesetz solle die Bewilligungspflicht und Aufsicht über Suizidhilfeorganisationen regeln, Richtlinien für Suizidhelfer und Vertrauensärzte sowie Standards für bestimmte Kategorien wie Demente, psychisch Kranke oder Doppelsuizide schaffen. Brunner plädierte für die Eindämmung des Sterbetourismus und forderte, das Gesetz solle Suizidhilfeorganisationen untersagen, Personen mit ausländischem Wohnsitz in den Freitod zu begleiten.
Heinrich Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, erinnerte daran, dass Bundesrat Christoph Blocher das Rechtssetzungsprojekt zur Suizidhilfe aus den Zielen für die laufende Legislaturperiode 2003-2007 genommen hat. Dem gesellschaftlichen Prozess der Meinungsbildung solle Zeit gegeben werden.
Für Blocher sei die Abgrenzung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unscharf, auch müsse die Frage in ihrem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Einbezogen werden müssten etwa Themen wie Neonatologie (Physiologie und Pathologie der Neugeborenen) und die Definition des Todeszeitpunktes.
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