EKD hält an Loyalitätsrichtlinie für Mitarbeiter fest

EFG

Trotz massiver Kritik von Mitarbeitervertretern und der Gewerkschaft ver.di will der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) eine bundesweite Loyalitätsrichtlinie erlassen.

Mit Zustimmung der Kirchenkonferenz, der die Leitungen der Landeskirchen angehören, wird Ende Juni gerechnet. Die Richtlinie regelt die Loyalitätspflichten für rund 620.000 Mitarbeiter in Kirche und Diakonie.

Leiter müssen Kirchenmitglieder sein

Die Fassung, auf die sich der Rat im Mai einigte, enthält nur kleine Änderungen gegenüber dem Entwurf vom vergangenen Jahr. Grundlage für Arbeitgeber und -nehmer ist danach der kirchliche Auftrag, das Evangelium zu verkünden und ihrem Handeln zu Grunde zu legen. Nicht für jeden Mitarbeiter ist die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche eine Einstellungsvoraussetzung.

Leitendes Personal jedoch, Seelsorger oder Religionslehrer müssen evangelisch sein. Für andere Bereiche - etwa für einen Arzt im evangelischen Krankenhaus - reicht die Mitgliedschaft in einer der Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) aus.

Privater Lebensstil relevant

Während des Dienstverhältnisses werden unterschiedliche Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt. Wer evangelisch ist, soll «Schrift und Bekenntnis anerkennen». Für Beschäftigte in leitender Position gilt dies auch in ihrer privaten Lebensführung.

Von konfessionslosen Mitarbeitern wird lediglich erwartet, dass sie die christliche Prägung ihrer Einrichtung respektieren und dafür eintreten. Seit der Übernahme zahlreicher sozialer Einrichtungen in Ostdeutschland durch die Diakonie sind dort 54 Prozent ihrer Beschäftigten konfessionslos.

Konfessionslose ungeeignet

Ungeeignet für den Dienst in Kirche oder Diakonie ist, wer aus der evangelischen oder katholischen Kirche ausgetreten ist, ohne einer anderen ACK-Kirche beigetreten zu sein. Wenn ein Mitarbeiter die Anforderungen an seinen Status nicht mehr erfüllt, soll der Dienstgeber «durch Beratung oder Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken», so der Richtlinien-Entwurf.

Kann der Mangel nicht durch andere Mittel - Versetzung, Abmahnung, ordentliche Kündigung - behoben werden, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Ein Grund dafür kann ein Kirchenaustritt sein oder grobe Missachtung der evangelischen Kirche und ihrer Ordnungen.

Antidiskriminierungsrichtlinien genügen

Mit der Richtlinie, die spätestens zum 1. September in Kraft tritt, reagiere die EKD auf die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erläutert der Leiter des Arbeitsrechtsreferats im Kirchenamt, Detlev Fey. Das höchste Gericht hatte 1985 festgestellt, dass die Definition besonderer Verpflichtungen im kirchlichen Arbeitsverhältnis nicht dem jeweiligen kirchlichen Arbeitgeber zukommt, sondern der Religionsgemeinschaft insgesamt.

Zudem wird in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie den Kirchen mit Blick auf ihre religiöse Selbstbestimmung das Recht zu unterschiedlicher Behandlung bei der Beschäftigung eingeräumt. Ohne bundesweite Festlegung könnten die evangelischen Kirchen verpflichtet sein, eine Person einzustellen, die nicht der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche angehöre, heißt es zur Begründung.

Renate Richter, bei ver.di zuständig für kirchliche Arbeitnehmer, wertet die Richtlinie insgesamt als nicht zeitgemäß: «Es kommt doch auf die Tat an, nicht auf die Motivation.» Auch konfessionslose Mitarbeiter einer diakonischen Einrichtung könnten nach den gleichen ethischen Prinzipien handeln wie evangelische oder christliche Angestellte. Die grundsätzliche Kirchenzugehörigkeit als Bedingung für die Einstellung lehne ver.di daher nachdrücklich ab.

Datum: 27.06.2005
Quelle: Epd

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