Wurde beim assistierten Suizid von Gill Pharao die Standesordnung verletzt?
In den Kantonen Baselstadt und Basellandschaft haben die Medien erneut von einer fragwürdigen Praxis im Bereich des assistierten Suizids durch die für den Verein Life Circle tätige Ärztin Erika Preisig berichtet. Die EVP fordert nun die zuständigen Standesorganisationen zu einer Untersuchung der Praktiken ihres Mitgliedes auf.
Die EVP erinnert daran, dass die Verschreibung des todbringenden Medikaments Natrium-Pentobarbital einer ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt. Deshalb habe der Berufsverband der Ärzteschaft (FMH) die ethischen Fragen rund um die Suizidbeihilfe in Artikel 17f der Standesordnung der FMH geregelt, indem sie die Richtlinien der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften zur Suizidbeihilfe für alle Mitglieder verbindlich erkläre. Darin werde auch festgehalten, «dass eine Verletzung derselben ... standesinterne Sanktionen zur Folge hat.»
Die Regeln wären klar
In ihrem offenen Brief zitiert die EVP die derzeit gültigen Vorgaben: «In jedem Fall hat der Arzt das Recht, Suizidbeihilfe abzulehnen. Entschliesst er sich zu einer Beihilfe zum Suizid, trägt er die Verantwortung für die Prüfung der folgenden Voraussetzungen:
- Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist.
- Alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt.
- Der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft..."
Der offene Brief erinnert an den Fall Pietro d'Amico im Herbst 2013 und an den kürzlichen Suizid von Gill Pharaoh: Im Fall d'Amico hat dessen Familie nachgewiesen, dass die Arztzeugnisse gefälscht und äusserst lückenhaft waren. Im Fall Pharaoh hat die Verstorbene vor laufenden Kameras beteuert, dass sie gesund sei. In beiden Fällen sei möglicherweise die Standesordnung nicht eingehalten worden, so die EVP.
Laut Medienberichten soll Life Circle für weitere Fälle von Sterbetourismus offen sein. Zusätzlich sei laut Aussagen der Staatsanwaltschaft der Tatbestand von Selbstbereicherung nicht auszuschliessen.
Ärztliche Standesorganisationen sollen Verantwortung wahrnehmen
Da die verantwortliche Ärztin in BL praktiziert, aber in Basel ein Sterbezimmer unterhält, falle deren Tätigkeit in die Verantwortung beider Standesorganisationen. Eine angemessene Untersuchung dürfte im Interesse ihrer Mitglieder und der Öffentlichkeit sein.
Die EVP BS und BL fordern deshalb die ärztlichen Standesorganisationen beider Halbkantone auf, die Tätigkeit des oben genannten Vereins und deren ausführender Ärztin durch ihre Ethikkommissionen zu überprüfen. Denn diese hätten sicherzustellen, dass ihre Standesordnung eingehalten wird.
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Datum: 20.08.2015
Autor: Fritz Imhof
Quelle: Livenet / EVP