Haas beruft sich dabei auf das geltende Kirchenrecht aus dem Jahr 1983. Kanon 1398 im "Codex des kanonischen Rechtes" hält fest: "Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu." Die strengste Kirchenstrafe könne nicht nur die betroffene Frau, sondern auch die behandelnden Ärzte oder weitere "Mittäter" treffen, erklärte Markus Walser, Generalvikar im Erzbistum Vaduz. Laut Erzbischof Haas handelt es sich bei der Abtreibungsfrage für die Kirche um eine Angelegenheit, die "keinesfalls verhandelbar ist und keinerlei Kompromisse duldet." Haas nimmt auch den Staat in die Pflicht: Das geltende Strafgesetz Liechtensteins müsse statt, wie von verschiedenen Seiten gefordert, nicht gelockert, sondern im Gegenteil "im Sinne einer Signalwirkung für eine zunehmend wertgefährdete Gesellschaft" verschärft werden. Die Exkommunikation bedeutet den Verlust aller Ämter und Rechte innerhalb der Kirche, nicht jedoch den Ausschluss aus der Kirche, weil die Zugehörigkeit zu ihr durch die Taufe unwiderruflich erworben wird. Der Exkommunizierte darf weder Sakramente empfangen noch irgendwelche Dienste ausüben. Die Exkommunikation kann von selbst eintreten, wenn sich der Betroffene in schwerwiegender Weise gegen die kirchliche Gemeinschaft versündigt, oder sie kann vom Papst oder Bischof verhängt werden. Gibt der Exkommunizierte seine "falsche Haltung" auf, so hat er ein Recht auf Aufhebung der Kirchenstrafe.
Datum: 07.06.2002
Quelle: Kipa